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Levitikus 25

Buch

Vom Berg Sinai

Kapitel 25.

Unser Vater redete mit Mose auf dem Berg Sinai und sprach:

„Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, so soll das Land mir einen Sabbat der Ruhe halten. Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seine Früchte einsammeln. Aber im siebten Jahr soll das Land einen Sabbat völliger Ruhe halten, einen Sabbat für mich; du sollst dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden. a a v4 In jedem siebten Jahr ruhte das Land selbst — kein Säen, kein Beschneiden — im Vertrauen darauf, dass unser Vater versorgt. Es weitet den wöchentlichen Sabbat auf den Boden aus. Was von selbst wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht lesen; das Land soll ein Jahr völliger Ruhe haben. Der Sabbat des Landes wird euch Nahrung geben — dir selbst, deinem Knecht und deiner Magd, deinem Tagelöhner und dem Fremdling, der bei dir wohnt, auch deinem Vieh und den wilden Tieren in deinem Land soll all sein Ertrag zur Nahrung dienen.

Das Zählen auf das Halljahr hin

„Du sollst sieben Sabbatjahre zählen, sieben mal sieben Jahre, sodass es im Ganzen neunundvierzig Jahre sind. Dann sollst du das Widderhorn erschallen lassen am zehnten Tag des siebten Monats; am Versöhnungstag sollt ihr es durch euer ganzes Land ertönen lassen. Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und Freiheit ausrufen im Land für alle seine Bewohner. Ein Halljahr soll es euch sein — ein jeder soll wieder zu seinem Besitz kommen und ein jeder zu seiner Sippe. b b v10 Das Halljahr war ein Erlass im fünfzigsten Jahr: Schulden wurden getilgt, Knechte freigelassen und Familienland an seine ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben — ein regelmäßiger Neuanfang, den unser Vater in das Leben seines Volkes einbaute. Das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr: Ihr sollt nicht säen, nicht ernten, was von selbst wächst, und die unbeschnittenen Weinstöcke nicht ablesen. Denn es ist ein Halljahr; es soll euch heilig sein. Ihr sollt nur essen, was das Feld hervorbringt.

„In diesem Halljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.

„Wenn du deinem Nächsten etwas verkaufst oder von ihm kaufst, so soll keiner den andern übervorteilen. Nach der Zahl der Jahre seit dem Halljahr sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen. Je mehr Jahre, desto höher sollst du den Preis ansetzen, und je weniger Jahre, desto niedriger; denn er verkauft dir eine Zahl von Ernten. So übervorteile nun keiner den andern, sondern fürchte deinen Vater; denn ich bin euer Vater.

„Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte und befolgt sie, so werdet ihr sicher im Land wohnen. Das Land wird euch seine Früchte geben, und ihr werdet euch satt essen und sicher darin wohnen. Und wenn ihr sagt: ‚Was sollen wir im siebten Jahr essen, da wir nicht säen und unseren Ertrag nicht einsammeln?‘ so will ich im sechsten Jahr meinen Segen über euch gebieten, dass er Ertrag für drei Jahre bringe. Im achten Jahr werdet ihr säen, aber noch vom alten Ertrag essen; bis die Ernte des neunten Jahres kommt, werdet ihr vom alten essen.

Das Land gehört unserem Vater

„Das Land soll nicht für immer verkauft werden, denn es ist mein; ihr seid nur Fremdlinge und Beisassen bei mir. Und in dem ganzen Land, das ihr besitzt, sollt ihr ein Recht der Wiedereinlösung für das Land gewähren.

„Wenn dein Bruder verarmt und einen Teil seines Besitzes verkauft, so soll sein nächster Löser kommen und einlösen, was sein Bruder verkauft hat. c c v25 Der nächste Löser war das nächste Familienmitglied, das das Recht und die Pflicht hatte, unter Not verkauften Besitz zurückzukaufen. Wenn aber jemand keinen Löser hat, es ihm aber wohlergeht und er so viel aufbringt, wie er zur Einlösung braucht, so soll er die Jahre seit dem Verkauf berechnen und dem Käufer den Rest erstatten und wieder zu seinem Besitz kommen. Kann er aber nicht aufbringen, um es ihm zu erstatten, so bleibt, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bis zum Halljahr; dann wird es frei, und er kommt wieder zu seinem Besitz.

„Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so währt das Recht der Einlösung ein volles Jahr vom Verkauf an. Das ganze Jahr behält der Verkäufer dieses Recht. Wird es aber nicht binnen eines vollen Jahres eingelöst, so gehört das Haus in der ummauerten Stadt dem Käufer für immer, von Geschlecht zu Geschlecht; es wird im Halljahr nicht frei. Die Häuser in Dörfern ohne Mauern aber sollen dem offenen Feld gleichgerechnet werden; sie können eingelöst werden und werden im Halljahr frei.

„Die Häuser der Leviten in den Städten, die ihnen gehören, können sie jederzeit einlösen. Wenn ein Levit es nicht einlöst, so wird das verkaufte Haus in seiner Stadt im Halljahr frei; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitz mitten unter Israel. Aber das Weideland rings um ihre Städte soll man nicht verkaufen; denn es ist ihr Besitz für immer.

Dein Bruder, der in Not gerät

„Wenn dein Bruder verarmt und sich neben dir nicht mehr halten kann, so sollst du ihm helfen wie einem Fremdling oder Beisassen, dass er neben dir leben kann. Du sollst von ihm keinen Zins noch Aufschlag nehmen, sondern sollst deinen Vater fürchten, dass dein Bruder neben dir leben kann. Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins leihen noch ihm deine Speise gegen Aufschlag geben. Ich bin euer Vater, der euch aus Ägyptenland geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Vater zu sein.

„Wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht wie einen Sklaven arbeiten lassen. Wie ein Tagelöhner und Beisasse soll er bei dir sein und dir dienen bis zum Halljahr. Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seiner Sippe und zum Besitz seiner Väter zurückkehren. Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht verkaufen, wie man Sklaven verkauft. Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern sollst deinen Vater fürchten.

„Was aber deine Sklaven und Sklavinnen betrifft: Von den Völkern rings um euch her dürft ihr sie kaufen. Auch von den Kindern der Beisassen, die bei euch wohnen, dürft ihr sie kaufen und von ihren Sippen, die bei euch sind und die sie in eurem Land gezeugt haben; die sollen euer Eigentum sein. Ihr könnt sie euren Kindern als vererbten Besitz hinterlassen und sie euer Leben lang zu eigen behalten. Aber über eure Brüder, die Israeliten, soll keiner mit Härte über den andern herrschen.

„Wenn ein Fremdling oder Beisasse bei dir zu Wohlstand kommt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Beisassen bei dir oder einem Zweig aus der Sippe des Fremdlings verkauft, so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Recht der Einlösung haben. Einer seiner Brüder darf ihn einlösen, oder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels darf ihn einlösen, oder sonst ein naher Blutsverwandter aus seiner Sippe; oder wenn er es selbst aufbringt, kann er sich selbst einlösen. Und er soll mit dem, der ihn gekauft hat, rechnen vom Jahr an, in dem er sich verkauft hat, bis zum Halljahr; und der Preis richtet sich nach der Zahl der Jahre, wie der Lohn eines Tagelöhners. Sind noch viele Jahre bis dahin, so soll er entsprechend einen größeren Teil seines Kaufpreises als Lösegeld zurückerstatten. Sind aber nur wenige Jahre übrig bis zum Halljahr, so soll er es ihm berechnen und nach der Zahl seiner Jahre sein Lösegeld erstatten. Wie ein Tagelöhner, der Jahr für Jahr gedungen wird, soll er bei ihm sein; und du sollst nicht zusehen, dass man vor deinen Augen mit Härte über ihn herrscht. Wird er aber auf diese Weise nicht eingelöst, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm. Denn die Israeliten sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin euer Vater.“

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